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beA | Störung beim elektronischen Anwaltspostfach (BGH)
§ 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische
Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch
einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen
Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch
einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat,
nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische
Übermittlung zu bemühen ().
Sachverhalt: Vorliegend handelt es sich um eine Schadensersatzklage, dessen Revision per Fax eingereicht wurde. Das beA stand technisch nicht zur Verfügung.
Der BGH führte hierzu aus:
Die Voraussetzungen des § 130d Satz 1 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Revisionsbeg...