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Track 23 | Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit beim BFH auf dem Prüfstand
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steht beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand, insbesondere, was die Beschränkung der abzugsfähigen Betreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind angeht. Zudem muss der Bundesfinanzhof klären, ob die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt.
Auf dem Prüfstand beim Bundesfinanzhof steht auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Insbesondere, was die Beschränkung der abzugsfähigen Betreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind angeht.
Der III. Senat des BFH muss zudem klären: Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten und dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt ist, zu dessen Haushalt das Kind gehört?
Das FG Köln hatte in erster Instanz die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als geeignetes Typisierungsmerkmal angesehen. So wie auch schon das Thüringer FG im ...