BGH Beschluss v. - V ZR 14/23

Instanzenzug: LG Aurich Az: 1 S 98/22vorgehend AG Norden Az: 5 C 2013/19nachgehend Az: V ZR 14/23 Beschluss

Gründe

1Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die beigefügte Anlage unverschuldet versäumt (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Zwar wäre es wegen des gerichtsbekannten ganztägigen Ausfalls der EGVP-Infrastruktur des Bundes am zweifellos zulässig gewesen, auch die Anlage zu der Beschwerdebegründung (Sachverständigengutachten) nach den allgemeinen Vorschriften einzureichen (§ 130d Satz 2 ZPO). Die Rechtsanwältin bei dem Bundesgerichtshof hat aber mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die nur elektronisch verfügbare Anlage infolge eines unvorhergesehenen Ausfalls des Druckers am Abend des Fristablaufs nicht ausdrucken und (wie die Beschwerdebegründung selbst) per Telefax versenden konnte; sie war deshalb ohne ihr Verschulden daran gehindert, (auch) die Anlage zu ihrem Schriftsatz fristwahrend einzureichen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2923:190523BVZR14.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-44766