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BFH Urteil v. - I R 65/86 BStBl 1991 II S. 258

Gesetze: KStG 1977 § 9 Nr. 3aKStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9AO 1977 §§ 51 bis 58EStDV § 48 Abs. 1

Leitsatz

1. Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke geleistet werden. Für ihre Abgrenzung von Betriebsausgaben ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).

2. Ausgaben i. S. von 1. sind nur dann (beschränkt) abziehbar (§ 9 Nr. 3a KStG 1977), wenn die dafür erforderlichen (gesetzlichen) Voraussetzungen vorliegen.

3. Aufwendungen für Zwecke, deren Förderung in der Anlage 7 EStR unter Hinweis auf den dort genannten, bestimmten Empfängerkreis aufgeführt sind, sind nur begünstigt, wenn Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Leiten diese Empfänger die Zuwendung - ggfs. entsprechend der vom Spender gegebenen Weisung - an eine Organisation weiter (Durchlaufspende), ist der Abzug als Spende ausgeschlossen, wenn diese Organisation nicht als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977) ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 258
BFH/NV 1991 S. 11 Nr. 3
OAAAA-93564

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