1. Zur Weitergabe zuvor erworbener eigener Anteile unter Preis an andere Gesellschafter durch eine Kapitalgesellschaft 2. Der Abfluß einer Vermögensminderung setzt die Eigenkapitalverringerung in der Steuerbilanz voraus
Leitsatz
1. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile zum angemessenen Preis von z.B. 100 und veräußert sie diese sofort wieder zu dem unangemessen niedrigen Preis von z.B. 80, so liegt in Höhe der Wertdifferenz von 20 eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 gegenüber den erwerbenden Gesellschaftern vor.
2. Die andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 besteht in dem tatsächlichen Abfluß einer Vermögensminderung bei der Körperschaft und nicht in dem Empfang eines Vermögensvorteils durch den Gesellschafter.
3. Zur Feststellung des Abflusses einer Vermögensminderung ist auf die Steuerbilanz abzustellen. Der Abfluß der Vermögensminderung setzt die Minderung des Eigenkapitals lt. Steuerbilanz voraus.
4. Parallel zu einer anderen Ausschüttung kann sich eine Minderung (Verschiebung) der Anteilswerte der Gesellschafter vollziehen. Entsprechende Anteilswertveränderungen berühren nicht die Annahme einer anderen Ausschüttung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 255 BFH/NV 1991 S. 17 Nr. 4 EAAAA-93563
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