Änderungsbefugnis bei fehlerhafter Berücksichtigung korrekter, elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO
Leitsatz
1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 175b Abs. 1 AO ist auch gegeben, wenn die elektronisch übermittelten Daten (hier: vom Arbeitgeber
gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG übermittelte elektronische Lohnsteuerbescheinigung) korrekt waren und die Fehlerhaftigkeit
des Steuerbescheides auf einen Fehler der Finanzverwaltung zurückzuführen ist, der wahrscheinlich ebenso bei Vorlage einer
Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre. Insoweit ist keine den Wortlaut einschränkende teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs
von § 175b Abs. 1 AO geboten.
2. Für die Anwendbarkeit des § 175b AO ist es unerheblich, worauf die unzutreffende Auswertung elektronisch übermittelter
Daten beruhte, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen korrekt erklärt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAJ-44700
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