Festsetzung von Verspätungszuschlägen; Ausübung des Ermessens durch Finanzbehörde
Leitsatz
1. Im Falle der Herabsetzung der festgesetzten Steuer, auf die sich der Verspätungszuschlag bezieht, hat der Betroffene einen
Rechtsanspruch auf wiederholte Prüfung. Die Finanzbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, eine vollständig neue Ermessensentscheidung
zu treffen, denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld haben sich die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände
geändert.
2. Die Ermessensentscheidung der zuständigen Finanzbehörde, ob und in welcher Höhe es einen Verspätungszuschlag festsetzt,
ist von den Gerichten nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüfbar.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 2 Nr. 1 GStB 2024 S. 2 Nr. 1 IAAAJ-44699
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