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Finanzgericht Nürnberg   v. - 6 K 129/23

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 Nr. 2 ; FGO § 52d S. 2

Besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach: Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast lane")

Leitsatz

1. Steuerberater sind ab dem gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit den Finanzgerichten verpflichtet.

2. Haben Steuerberater, den Registrierungsbrief der BStBK noch nicht erhalten, sind sie verpflichtet sich rechtzeitig vor einer Klageerhebung über die "Fast Lane" zum besonderen Steuerberaterpostfach anzumelden und sich so in die Lage zu versetzen, die Klageschrift als elektronisches Dokument übermitteln zu können.

Fundstelle(n):
YAAAJ-44698

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