Zur Gestellung von Waren
als Voraussetzung für die Überführung in ein besonderes Zollverfahren; Zu den Voraussetzungen für das Erlöschen einer Zollschuld
nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK und Art. 124 Abs. 1 Buchst. k
UZK
Leitsatz
1. Eine Entziehung
aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a
UZK liegt auch dann vor, wenn die Waren tatsächlich nach den Vorgaben
der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier. Aktive Veredelung)
verarbeitet wurden, jedoch zuvor keine ordnungsgemäße Überführung
in das besondere Zollverfahren stattgefunden hat.
2. Ist einem Wirtschaftsbeteiligten
im Rahmen der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier:
Aktive Veredelung) die Überführung von Waren in das besondere Zollverfahren
an mehreren Zollstellen zugelassen, so kann die Überführung in das Zollverfahren
nur bei der Zollstelle vorgenommen werden, in deren Bezirk die Ware körperlich
gestellt wird bzw. gestellt werden kann.
3. Voraussetzung für das Erlöschen
der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK ist, dass die
Waren (erneut) gestellt werden können, um die notwendigen Formalitäten
zur Bereinigung der Situation der Waren zu erfüllen.
4. Ein Erlöschen der Zollschuld
nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK tritt nicht ein, wenn die Ware
zwar tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen
Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) verarbeitet und verbraucht
wird, jedoch zuvor nicht ordnungsgemäß in das besondere Verfahren
überführt wurde (entgegen ;
keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils in der Rechtssache Combinova
- C 476/19).
Fundstelle(n): AAAAJ-44693
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