Einfuhrabgaben: Billigkeitserstattung
nach Zurückweisung
Leitsatz
1. Zum Verhältnis
der Art. 118 und 120 UZK sowie Art. 180 UZK-DVO (UZK-IA).
2. Wird im Rahmen eines Erstattungsverfahrens
nach Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK die
zollamtliche Überwachung nicht eingehalten, kommt eine Erstattung
nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 120 UZK i.V.m. Art.
180 Abs. 1 UZK-DVO in Betracht.
3. Eine Billigkeitserstattung
nach Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 UZK-DVO nach Verletzung der zollamtlichen
Überwachung ist davon abhängig, dass der Antragsteller nicht offensichtlich
fahrlässig gehandelt hat.
Fundstelle(n): GAAAJ-44691
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.