Reichweite des Datenzugriffsrechts
der Finanzverwaltung E-Mails
als Handelsbriefe Anspruch der Finanzverwaltung
auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals
Leitsatz
1. Die Befugnisse
aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzverwaltung nur in Bezug auf
solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1
AO aufzubewahren hat.
2. Handelsbriefe i.S.d. § 147
Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i.V.m. §§ 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf
eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe
sein können. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft i.S.d.
§§ 343 ff. HGB, wenn sie seine Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung
zum Gegenstand haben.
3. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses,
welches seinerseits als Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB qualifiziert,
zu erbringenden Erfüllungsgeschäfte wie die Auskunftserteilung oder
Serviceleistungen betreffen die Durchführung dieses Handelsgeschäfts und
qualifizieren ebenfalls als Handelsgeschäfte. Sind derartige Erfüllungsgeschäfte
in einem Schriftstück verkörpert, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht
nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.
4. Es besteht kein Anspruch
der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals,
welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder
einzelnen empfangen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen
enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals,
in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails
aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt
werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung
aus § 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig.
5. Eine allgemein formulierte
Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen "en bloc"
kann, unter Berücksichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuerpflichtigen,
sowohl dem Bestimmtheitsgebot des § 119 AO genügen als auch von
dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO
gedeckt bzw. verhältnismäßig sein.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2023 S. 903 BBK-Kurznachricht Nr. 20/2023 S. 904 GStB 2023 S. 445 Nr. 12 IStR 2023 S. 573 Nr. 16 IStR 2023 S. 585 Nr. 16 PAAAJ-44688
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