BGH Beschluss v. - III ZB 40/23

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 10 T 32/23vorgehend AG Aschersleben Az: 21-1472746-0-7Bnachgehend Az: III ZB 40/23 Beschluss

Gründe

I.

1Der Antragsteller hat am - eingegangen am Folgetag - einen Antrag beim Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung gegen den Antragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des RPflG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom , GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden.

II.

2Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa , NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann                            Böttcher

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220623BIIIZB40.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-44664