Gesetze: EStG (i. d. F. bis 1989) § 6 bEStR Abschn. 35
1. Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) - 2. Verhältnis zwischen den Rücklagen nach § 6b EStG und nach Abschnitt 35 EStG bei Betriebsverlegung aufgrund Stukturanpassung
Leitsatz
1. Eine Ersatzbeschaffung gemäß § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) kann frühestens ab Beginn des Wirtschaftsjahrs der Veräußerung des ersetzten Wirtschaftsguts vorgenommen werden.
2. Eine Übertragung der stillen Reserven nach den Grundsätzen der Rücklage für Ersatzbeschaffung entfällt bei einem behördlichen Eingriff (hier Bebauungsplan), der die bisherige Nutzung des betroffenen Grundstücks unberührt läßt (hier wegen Bestandsschutzes). Das gilt auch dann, wenn der Eingriff eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausschließt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 222 BFH/NV 1991 S. 15 Nr. 4 GAAAA-93545
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