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Corona | Keine Leistungen aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung (LG)
Einer Klinik steht keine Entschädigung gegen ihre Versicherung aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung zu, wenn die Klinik ihre Leistungen aufgrund der "Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus" der Hessischen Landesregierung einschränken musste (LG Frankfurt a.M., Urteil v. - 2-08 O 210/22; nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Das klagende Krankenhaus hatte bei der beklagten Versicherung vor der Corona-Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sollte es eine Entschädigung unter anderem dann erhalten, wenn es seinen Klinikbetrieb nach behördlicher Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes "zur Verhinderung der Verbreitung" meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger teilweise schlie...