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Mietverhältnis | Zum Auskunftsanspruch gem. § 556g Abs. 3 BGB
Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB, der sich auf Umstände bezieht, die für die Berechnung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten von Bedeutung sind, ist selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB), der innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.
Der Auskunftsanspruch kann vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren. Bei ihm handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), welcher grds. nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dem er dient, maßgeblich dad...