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GmbH | Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils
Eine Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils scheidet aus, wenn die übrigen Gesellschafter durch längere Fortsetzung der Zusammenarbeit zu erkennen gegeben haben, dass sie dem Einziehungsgrund keine Bedeutung mehr beimessen.
Das gegen den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch laufende Ermittlungsverfahren sowie die Arrestierung aller seiner Vermögenswerte einschließlich seiner Anteile an der Gesellschafterin können nach Ansicht des Gerichts einen Einziehungsgrund nicht (mehr) begründen. Denn Ermittlungsverfahren und Arrestierung waren bereits in einer früheren Gesellschafterversammlung der beklagten Gesellschaft Grund für die anderen Gesellschafter, die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafterin auf die Tagesordnung zu setzen. ...