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Verfahrensrecht | Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems (FG)
In den Fällen des
teilautomatisierten Erlasses von Steuerbescheiden, in denen die Bearbeiter des
Finanzamts unter Anwendung des Risikomanagementsystems nur die als
prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte überprüfen, kann die
Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen bei der Steuererklärungserstellung
verursachte Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten
nach § 129 AO nur berichtigen, soweit sie sich die Unrichtigkeit zu Eigen
macht. Dies ist ausgeschlossen, soweit der Besteuerungssachverhalt, dem die
Unrichtigkeit anhaftet, nicht ausgesteuert und überprüft wird
(; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger vermietete Praxisräume an seine Ehefrau, die Klägerin, für den Betrieb einer Praxis für Fu...