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Vorsteuerabzug bei Scheingeschäft und Rechtsmissbrauch
Die Versagung eines missbräuchlichen Vorsteuerabzugs ist immer wieder Streitfrage in Entscheidungen vor dem EuGH gewesen. Im nationalen deutschen Recht hatte der Gesetzgeber die Frage erst mit Einführung des– aber 2020 wieder abgeschafften – § 25d UStG aufgegriffen. An dessen Stelle ist § 25f UStG getreten. Beide Vorschriften knüpfen für die Versagung des Vorsteuerabzugs an die Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug an. In der vorliegenden Entscheidung des EuGH zeigt sich, dass das polnische Recht hier andere Wege geht. Auch die zivilrechtliche Unwirksamkeit eine der Leistung zugrundeliegenden Vertrages kann zu einer Versagung führen.
I. Leitsatz
Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung sind im Licht der Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass
sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil ein steuerbarer wirtschaftlicher Vorgang in Anwendung der Bestimmungen des nationalen Zivilrechts als Scheingeschäft eingestuft wird und nichtig ist, ohne dass dargetan ...