BGH Beschluss v. - 5 StR 112/23

Instanzenzug: Az: 541 KLs 6/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen Raubes unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt.

2Gegen das am verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am Revision eingelegt. Am hat er in einer gegen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten im Rahmen einer Verfahrensverständigung die Rücknahme des Rechtsmittels zu Protokoll erklärt. Mit Schriftsatz vom hat sein Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach gegenüber dem Landgericht Berlin erneut die Rechtsmittelrücknahme erklärt.

3Das die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte am auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen.

4Der Antrag ist zulässig und begründet.

51. Der mit dem es die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist aufzuheben.

6Hierbei kann offenbleiben, ob die am gleichen Tag an das Gericht übersandte Rücknahme des Rechtsmittels schon vor Erlass des Beschlusses eingegangen war, denn die Revisionsbegründungsfrist war jedenfalls nicht abgelaufen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, das angefochtene Urteil nicht wirksam zugestellt war (§ 273 Abs. 4 StPO). Denn es fehlte die Unterschrift der Justizbeschäftigten, welche am das Hauptverhandlungsprotokoll geführt hatte (vgl. , NStZ-RR 2021, 57). Erst auf Veranlassung des Generalbundesanwalts vom wurde die Unterschrift nachgeholt und das Urteil am erneut zugestellt. Die erste Zustellung des Urteils am konnte die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht in Lauf setzen. Die Revision durfte deshalb nicht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

7Dass die Rechtsmittelrücknahme im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) vereinbart worden war, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. , NStZ 2016, 177).

82. Zudem war die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme festzustellen.

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040723B5STR112.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-44414