Beweiswürdigung bei Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Rechtsfehlerhafte Berechnung der Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Gesetze: § 266a StGB, § 55 Abs 1 SGB 11, § 55 Abs 3 SGB 11, § 58 Abs 1 SGB 11, § 261 StPO, § 267 StPO
Instanzenzug: Az: 10 KLs 2050 Js 50728/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision zutreffend beanstandet, das Landgericht habe entgegen seinen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung für alle – nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannten – Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft unter Hinzurechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ermittelt, wirkt sich dies nachfolgend nicht aus. Die daraus folgende Erhöhung sowohl des Beitragsschadens als auch des Hochrechnungsfaktors lässt in Anbetracht des nur geringfügigen Multiplikators (0,25 % im Tatzeitraum), der allein den Arbeitnehmerbeitrag betrifft, den für die Taten nach § 266a StGB zu bestimmenden Schuldumfang regelmäßig unberührt.
So verhält es sich hier. Der Senat kann ausschließen, dass die erkannten Einzelstrafen darauf beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR201.22.0
Fundstelle(n):
wistra 2023 S. 296 Nr. 7
FAAAJ-44408