Handel mit Lieferansprüchen auf Edelmetall als sonstige Leistung eines Kreditinstituts
Leitsatz
1. Handelt ein Kreditinstitut im Inland mit Lieferansprüchen auf Edelmetall, liegt auch dann eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung vor, wenn der Gläubiger die Auslieferung des Edelmetalls im Ausland verlangen kann.
2. Kauft die Bank im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung ihrer Kunden für diese Lieferansprüche ein, findet im Verhältnis zwischen Bank und Kunden (neben der entgeltlichen Geschäftsbesorgung gegen Provision) kein (weiterer) Umsatz statt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 193 BFH/NV 1991 S. 11 Nr. 3 CAAAA-93529
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