1. Zwingende Voraussetzung einer ärztlichen Krankenhausbehandlung ist es, dass der Behandler Arzt im berufsrechtlichen Sinne ist. Dieser Arztvorbehalt beinhaltet einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der nicht ärztlich angeleiteten selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten.
2. Eine Heilpraktikerin, die in der Volkrepublik China ein Studium der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) absolviert hat, jedoch nicht über eine ärztliche Approbation nach deutschen Vorschriften verfügt, ist nicht "Arzt" iSd § 15 Abs 1 S 1 SGB V.
Fundstelle(n): FAAAJ-44366
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