1. Die Annahme einer Wie-Beschäftigung bei einem einmaligen Einsatz als Helfer bei der Ernte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ist dann ausgeschlossen, wenn eine freundschaftliche oder ähnliche soziale Beziehung besteht und diese die Grundlage der Hilfeleistung ist.
2. Eine freundschaftliche Beziehung liegt auch dann vor, wenn die engeren Familien des landwirtschaftlichen Unternehmers und des Helfers befreundet sind. Es ist unerheblich, ob die engste Freundschaft nur zwischen den Partnern des landwirtschaftlichen Unternehmers und des Helfers besteht und die Beziehung zwischen diesen etwas lockerer erscheint.
3. Eine Arbeitnehmerähnlichkeit besteht nicht, wenn keinerlei konkrete Gegenleistung für die Hilfe vereinbart oder in Aussicht gestellt wurde und allenfalls innere Erwartungen auf Zuwendungen des Unternehmers innerhalb der freundschaftlichen Beziehung (Einladung zum Essen) bestanden.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2280 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2280 WAAAJ-44356
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