1. Wird die (Wiederaufnahme-)Klage als E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übermittlungsweg i.S. von § 65a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGG nur vor, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
2. Für eine isolierte Restitutionsklage gegen die erstinstanzliche Ausgangsentscheidung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens würde an dem rechtskräftigen Sachurteil der Berufungsinstanz nichts ändern.
Fundstelle(n): CAAAJ-44354
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