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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 39/20

Gesetze: SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB VI § 106; SGB VI § 106a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein atypischer Fall ist zu verneinen, wenn der Leistungsempfänger vorsätzlich gegen seine Mitteilungspflichten (hier: Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung) verstoßen hat.

2. Eine fehlerhafte Datensatzübermittlung durch die Krankenkasse ist dem Rentenversicherungsträger nicht zuzurechnen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Funktionseinheit.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAJ-44353

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