NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
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§ 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
1Der durch das FISG neu eingefügte § 316a stellt in Satz 1 für die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, zweierlei klar:
Grundsätzlich gelten auch hier die Regelungen der §§ 317 ff. HGB,
dies jedoch nicht, soweit die EU-APrVO abweichende Vorschriften enthält.
Diese Vorgabe war inhaltlich entsprechend bisher im durch das FISG entfallenden § 317 Abs. 3a HGB enthalten.
2Satz 2 ist Definitionsnorm und hält fest, dass Unternehmen öffentlichen Interesses
neben kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 264d) auch
CRR-Kreditinstitute (mit bestimmten Rückausnahmen) und
Versicherungsunternehmen i. S. des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG
sind.
Die Qualifikation als ein Unternehmen öffentlichen Interesses ist für jedes Unternehmen im Konzern einzeln vorzunehmen. Ist beispielsweise TU ein CRR-Kreditinstitut, die Mutter jedoch weder Kreditinstitut noch Versicherung noch kapitalmarktorientiert, greifen bei der Prüfung des Mutterunternehmens die besonderen Vorschriften nicht (vgl. → § 318 Rz. 21a).
Die Kapitalmarktorientierung endet mit Delisting oder – Übergang zu Freiverkehr – mit Downlisting. Tritt die Beendigung im Aufstellungsz...