NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
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§ 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
I. Übersicht
1Nach dem durch das KapCoRiLiG eingeführten § 335b HGB gelten die nur von Kapitalgesellschaften sprechenden Straf-, Buß- und Ordnungsgeldvorschriften der §§ 331 bis 335 HGB auch für Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a Abs. 1 HGB.
2Im Rahmen der Reform des Ordnungsgeldverfahrens (→ § 335 Rz. 26) ist § 335b HGB um Satz 2 und 3 erweitert worden. Die „Neu“-Regelung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Entsprechendes gilt für die durch das BilRUG vorgenommene Erweiterung um einen Satz 4, der die entsprechende Anwendung von § 335a HGB vorschreibt.