Gesetze: EStG 1975 § 4 Absätze 4 und 5 Nr. 2UStG 1973 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21. UStDV in der 1975 bis 1979 gültigen Fassung § 4
Nachholung der Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnung durch den Rechnungsaussteller
Leitsatz
Der VIII. Senat schließt sich dem Urteil des I. Senats vom I R 168/85 (BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903) an, wonach die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen.
Eine fehlende Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 174 BFH/NV 1991 S. 14 Nr. 4 TAAAA-93519
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