NWB Kommentar Bilanzierung
15. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 296 Verzicht auf die Einbeziehung
Krawitz, Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises, WPg 1996 S. 242; Mantke, Krise und Insolvenz von Tochterunternehmen – Abbildung im HGB-Konzernabschluss, WPg 2020 S. 621 ff.; Selchert/Baukmann, Die untergeordnete Bedeutung von Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis, BB 1993 S. 1325; Zwingmann, Zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss – Kritik der Vorschriften der §§ 295 und 296 HGB, DStR 1994 S. 1547.
I. Regelungsinhalt
1 § 296 HGB sieht bestimmte, als Wahlrecht gestaltete Ausnahmen vom Vollständigkeitsgebot für den Konsolidierungskreis (→ § 294 Rz. 2) vor. Ein Tochterunternehmen braucht nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden, wenn
die Rechte des Mutterunternehmens nachhaltig beeinträchtigt sind (Abs. 1 Nr. 1; → Rz. 3),
die für den Konzernabschluss erforderlichen Angaben nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder unangemessenen Verzögerungen zu erhalten sind (Abs. 1 Nr. 2; → Rz. 8),
die Anteile ausschließlich in Weiterveräußerungsabsicht gehalten werden (Abs. 1 Nr. 3; → Rz. 12) oder
das Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist (Abs. 2; → Rz. 18).
Dem Katalog der Einbeziehungswahlrechte l...