Kapitalschulden in fremder Währung sind mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen. Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung entstehen könnten, erhöhen nicht den Teilwert der Kapitalschulden
Leitsatz
Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren,
a) daß sich der Teilwert betrieblicher Kapitalschulden nach den Vorschriften des § 12 BewG bemißt, wobei Kapitalschulden in fremder Währung mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen sind, und
b) daß Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden oder entstehen könnten, nicht als besondere, den Teilwert der Kapitalschulden erhöhende Umstände i.S. des § 12 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 170 BFH/NV 1991 S. 14 Nr. 4 PAAAA-93516
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.