- Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre kann ein "anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG sein - Tätigkeit eines Versicherungsmathematikers kann als Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzuerkennen sein
Leitsatz
1. Ein "anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG setzt nicht voraus, daß der wirtschaftswissenschaftliche Teil den Schwerpunkt des Studiums (also mehr als 50 v.H. der Unterrichtseinheiten) bildet. Ein solches Studium liegt vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplans besucht werden, die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte nach einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung in einem Zeugnis ausgewiesen werden und Haupt- und Nebenfach in einem inneren Zusammenhang stehen, wonach das absolvierte Studium von vornherein als auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet erscheint.
2. Bei einem Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre und späterer Tätigkeit als Versicherungsmathematiker können die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gegeben sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 154 BFH/NV 1991 S. 11 Nr. 3 HAAAA-93510
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