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Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG
(1) Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. (2) Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. (3) § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist nicht derart teleologisch zu reduzieren, dass die (negativen) Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers ohne Berücksichtigung eines im Veranlagungsjahr der Übernahme von ihm beantragten Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) zu bestimmen wären (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 UmwStG).
(1) Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG darf in anderen als den in Satz 1 und 2 genannten Fällen der Sacheinlage eine Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Mo...