1. AfA ist vorzunehmen, wenn ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienen soll, fertiggestellt ist - 2. AfA-Bemessungsgrundlage des fertiggestellten Gebäudeteils sind die gesamten bisher angefallenen Herstellungskosten des Gebäudes
Leitsatz
Die Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1977/79 setzt nicht voraus, daß das einheitlich geplante Gebäude insgesamt fertiggestellt ist. Es genügt, daß ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienen soll, abgeschlossen erstellt ist und genutzt wird. Abschreibungsgrundlage sind die gesamten bisher angefallenen Herstellungskosten des Gebäudes.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 132 BFH/NV 1989 S. 47 Nr. 11 FAAAA-93499
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