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Arbeitshilfe - Stand: 17.07.2023

Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender Aufwand gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, wenn das Vorhandensein der Räume erforderlich ist, um das Geschäft überhaupt auszuüben?

Dient das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen an stetig wechselnden unterschiedlichen Orten jeweils zur Unterbringung von Mitarbeitenden auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit? Stellen diese Räumlichkeiten fiktives Anlagevermögen dar? Sind diese Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().