1. Bei Freistellungsansprüchen (vgl. § 257 BGB) muss der Anspruch genau bezeichnet werden (Höhe, Name des Drittgläubigers),
weil er gemäß § 887 ZPO vollstreckt wird. Verlangt daher eine Frauenärztin, die dem Finanzamt auf ein im Rahmen einer Außenprüfung
gestelltes Auskunftsverlagen dem Arztgeheimnis unterliegende Patientendaten offenbart hat, im Klagewege die „Freistellung
von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, die Patient:innen aus der Datenschutzverletzung geltend machen”, ist die Klage unzulässig.
2. Eine unzulässige alternative Klagehäufung ist gegeben, wenn die Klägerin ein einheitliches Klagebegehren (hier Schadensersatz
in bezifferter Höhe) aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt,
auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt.
Fundstelle(n): SAAAJ-44058
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