Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer infolge einer vom FA verschuldeten zeitlichen Verschiebung des Vorsteuerabzugs
verstößt mangels Vorliegens einer Maßnahme mit Sanktionscharakter und in Anbetracht der Möglichkeit der Korrektur auf der
Ebene einer Billigkeitsentscheidung nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das für die Umsatzsteuer geltende Neutralitätsprinzip findet auf steuerliche Nebenleistungen keine Anwendung.
Werden aufgrund des nämlichen Sachverhalts sowohl Nachzahlungszinsen als auch Erstattungszinsen festgesetzt, sind die gegenläufigen
Auswirkungen nicht isoliert zu beurteilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 13 Nr. 1 DStRE 2024 S. 176 Nr. 3 PAAAJ-44046
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