1. Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung und fordert ihn
stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung
des für die Steuerfestsetzung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es auch später vor Erlass des Bescheids keine
weiteren Fragen stellt.
2. Erfüllt der Stpfl. in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen
zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es später Kenntnis von steuerbegründenden Tatsachen erlangt.
3. Der Stpfl. ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die vom
FA erbetenen Angaben eine zutreffende Steuerfestsetzung ermöglichen oder ob dazu weitere Angaben erforderlich wären.
Fundstelle(n): VAAAJ-44044
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