Kommt eine Änderung einer USt-Festsetzung gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht, weil ein bestimmter Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigt wurde, so sind als Tatsachen, auf deren nachträgliches Bekanntwerden es ankommt, diejenigen Umstände tatsächlicher Art anzusehen, denenzufolge der Vorsteuerbetrag abziehbar ist und in den betroffenen Besteuerungszeitraum fällt
Leitsatz
Kommt eine Änderung der USt-Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 im Hinblick darauf in Betracht, daß ein bestimmter Vorsteuerbetrag unberücksichtigt geblieben ist, so sind als Tatsachen, auf deren nachträgliches Bekanntwerden es ankommt, diejenigen Umstände tatsächlicher Art anzusehen, denenzufolge der Vorsteuerbetrag abziehbar ist und in den betroffenen Besteuerungszeitraum fällt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 124 BFH/NV 1991 S. 9 Nr. 3 HAAAA-93494
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