BGH Beschluss v. - KZR 42/20

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: Statthaftigkeit eines Festsetzungsantrags

Gesetze: § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 32 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Instanzenzug: Az: KZR 42/20 Urteilvorgehend OLG Frankfurt Az: 11 U 98/18 (Kart) Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-03 O 239/16 Urteil

Gründe

1I. Über den Antrag entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Dem steht § 139 Abs. 1 GVG nicht entgegen ( Rn. 11).

2II. Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit setzt nach § 33 Absatz 1 RVG voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Bedingungen sind nicht erfüllt.

31. Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich (vgl. Rn. 2; Beschluss vom - IX ZR 204/11 Rn. 2). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist (vgl. BT-Drucks. 2/2545, S. 232). Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG verlangt werden ( Rn. 24).

42. Der Senat hat den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz mit Beschluss vom auf 30 Mio. € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Streitwert von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin abweicht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten, einen Mindestbetrag nicht unterschreitenden Höhe zu zahlen. Dieses Begehren hat er in der Revisionsinstanz vollumfänglich weiterverfolgt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil ausgeführt hat, wird aus dem Klageantrag deutlich, dass der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner für den gesamten von ihm angeblich durch den Kartellrechtsverstoß erlittenen Schaden in Anspruch nehmen will ( Rn. 86 - Schlecker). Die Frage, ob tatsächlich alle Beklagten in vollem Umfang auf Schadensersatz haften oder ob die Haftung der Beklagten zu 3, 5, 6 und 7 aufgrund geringerer Beteiligungsbeiträge begrenzt ist (vgl. BGH aaO Rn. 84), spielt hierfür keine Rolle. Diese Frage betrifft allein die Begründetheit der Klage, nicht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren.

53. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien des Antragsverfahrens eine von § 32 Abs. 1 RVG abweichende Honorarvereinbarung geschlossen haben (vgl. Schriftsätze vom 25. Mai und ). Die Festsetzung nach § 33 RVG betrifft die gesetzliche Vergütung.

6III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220623BKZR42.20.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-44026