Aufgabe der Milchviehhaltung unter Beibehaltung der Rindermast und Schafhaltung als Betriebsumstellung i. S. von § 6b EStG
Leitsatz
Ein Landwirt, der seine Milchviehhaltung aufgibt und nur noch Rindermast und Schafhaltung betreibt, kann eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EStG wegen Betriebsumstellung auch dann bilden, wenn mit der Aufgabe der Milchviehhaltung eine Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs einhergeht, und die Rücklage auf die Anschaffungskosten eines für die gleichzeitig intensivierte gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen angeschafften Wirtschaftsgutes übertragen wird.
Tatbestand
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