- Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge - Verfassungsmäßigkeit des für 1987 geltenden Grundfreibetrags
Leitsatz
1. Die Frage, ob der Grundfreibetrag im Jahre 1987 verfassungsrechtlich zu beanstanden war, ist nicht ernstlich zweifelhaft (Anschluß an , BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969).
2. Im Aussetzungsverfahren kann es dahinstehen, ob der für das Jahr 1987 gemäß § 32 Abs. 6 EStG gewährte Kinderfreibetrag von 2 484 DM unzureichend und aus diesem Grunde verfassungswidrig ist. Die Vollziehung eines darauf beruhenden Einkommensteuerbescheids ist nicht auszusetzen, weil in diesem Fall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ausnahmsweise höher zu bewerten ist, als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung; zuletzt , BFHE 154,123).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 104 BFH/NV 1990 S. 774 Nr. 12 BFH/NV 1991 S. 25 Nr. 5 WAAAA-93489
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