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NWB Sanieren 7/2023 S. 217

Berufsrecht | Zulässigkeit von Berufsausübungsgesellschaften (BVerfG)

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ist mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO zum entfallen, da § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO nunmehr die Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften gestattet.

  2. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es allerdings, dass der Berufsausübungsgesellschaft mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Gesellschafter angehören müsse, da Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO nur solche Gesellschaften seien, in denen sich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen Personen zusammenschlössen. Eine Berufsausübungsgesellschaft, deren Gesellschafterkreis sich allein aus Berufsausübungsgesellsc...