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Einkommensteuer | Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern (BFH)
Mieter können die Steuerermäßigung
gemäß
§ 35a EStG
für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend
machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst
abgeschlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine
Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige
Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage
2 des
(BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen
Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach
§ 35a Abs.
5 Satz 3 EStG enthält, regelmäßig aus, es sei denn, es
drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Di...