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BFH Urteil v. - VI R 5/88 BStBl 1990 II S. 985

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Ein eigener Hausstand eines Steuerpflichtigen kann auch dann vorliegen, wenn seine Frau und seine Kinder in einer Großfamilie leben

Leitsatz

Ein in der Bundesrepublik beschäftigter türkischer Staatsangehöriger kann auch dann am Heimatort einen eigenen Hausstand führen, wenn seine Frau und seine Kinder dort innerhalb einer Großfamilie leben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 985
NAAAA-93479

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