Instanzenzug: Az: 19 Sch 13/22
Gründe
1I. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
21. Soweit die Rechtsbeschwerde die Annahme des Oberlandesgerichts rügt, nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO könnten auch dem Vollstreckbarerklärungsantrag jegliche Aufhebungsgründe nicht mehr entgegengesetzt werden, legt sie zwar eine Divergenz dar. Diese ist aber nicht entscheidungserheblich.
3a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen, sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt (vgl. , SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 12] mwN; Beschluss vom - I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 [juris Rn. 10]; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vgl. , SchiedsVZ 2018, 37 [juris Rn. 31]).
4b) Das Oberlandesgericht ist entgegen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO jegliche Aufhebungsgründe der Präklusion nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO unterfielen. Hilfsweise hat es ausgeführt, Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO lägen im Übrigen auch im Ergebnis nicht vor.
5c) Diese Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht entscheidungserheblich, weil die Hilfsbegründung die Entscheidung trägt. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben, greifen nicht durch.
62. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
7II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB87.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-43867