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Steuerrecht | Aussetzung der Vollziehung bei Anteilsübertragung nach § 8c KStG
Der BFH gewährt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Fällen des Verlustuntergangs nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n. F., in denen der Verlust einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer mehr als 50 %-igen Anteilsübertragung auf einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren untergegangen ist.
Die [i]BVerfG hat bereits ähnliche Vorschrift für nichtig erklärternstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit i. S. von § 69 FGO, die für eine AdV erforderlich sind, ergeben sich aus der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Satz 1 KStG a. F. Denn bei § 8c Satz 1 KStG a. F. handelt es sich um eine ähnliche Vorschrift, die bereits für nichtig erklärt worden ist. Bei der Verabschiedung des § 8c KStG n. F. war sich der Gesetzgeber bewusst, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel fortbestehen und deshalb eine generelle Neuausrichtung des § 8c KStG möglich gewesen wäre.
Im [i]§ 8d KStG war wegen Organträgerstellung nicht anwendbarStreitfall wurden 99 % der Anteile an einer GmbH übertragen. Darau...