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Ermäßigter Steuersatz für Lebensmittel auch beim Einsatz als Werbemittel
Werden auf Veranstaltungen und Messen Gummibärchen und andere Werbemittel aus dem Food-Bereich überreicht, kommt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Lebensmitteln zur Anwendung. Anders als das erstinstanzliche FG Berlin-Brandenburg meinte, handelt sich nicht um eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.
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Auf Veranstaltungen und Messen sind sie nicht wegzudenken: Werbeartikel wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, Schlüsselanhänger oder USB-Sticks. Mein persönlicher Favorit sind aber Gummibärchen.
Steuerlich stellt sich die Frage: Kommt bei Werbemitteln aus dem Food-Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Lebensmitteln zur Anwendung? – Das FG Berlin-Brandenburg hatte dies zum Nachteil einer Werbeagentur verneint. Es handele sich um eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei.
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