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BFH Urteil v. - X R 147/87 BStBl 1990 II S. 942

Gesetze: AO 1977 §§ 157, 169 Abs. 1, 171 Abs. 3, 174 Abs. 4, 237 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1AO § 146a Abs. 1

1. Wahrung der Festsetzungsfrist und Ablaufhemmung durch Anfechtung nur bei rechtswirksamen Bescheiden 2. Heilung eines Bekanntgabemangels durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung 3. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO ist im Gegensatz zur Regelung des § 174 Abs. 4 AO nicht sachverhalts-, sondern verwaltungsaktbezogen

Leitsatz

1. Nur ein rechtswirksamer Bescheid ist geeignet, die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 zu wahren und nach § 171 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AO 1977 Ablaufhemmung herbeizuführen.

2. Der in der fehlerhaften Zustellung eines Steuerbescheides (Zinsbescheides) liegende Bekanntgabemangel wird durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung zu diesem Bescheid geheilt.

3. Die Regelung des § 171 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AO 1977 ist (im Unterschied zu der des § 146a Abs. 1 AO) nicht sachverhalts-, sondern (dem Wesen der Festsetzungsverjährung entsprechend) verwaltungsaktbezogen: Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben, so entfällt die durch dessen Anfechtung ausgelöste Rechtswirkung der Ablaufhemmung, sofern nicht die Sonderregelung des § 171 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 eingreift.

4. Nicht verwaltungsakt-, sondern sachverhaltsbezogen dagegen ist § 174 Abs. 4 AO 1977: Unter den dort genannten Voraussetzungen (vor allem im Rahmen der in § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 bestimmten Frist) ist die Finanzbehörde befugt, einen Sachverhalt, der Gegenstand eines aufgehobenen Bescheides war, neu zu regeln. Der aufgehobene Bescheid muß allerdings auch in diesem Falle rechtswirksam gewesen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 942
BAAAA-93457

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