Zur Berechnung der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG und der danach ermäßigt präferenzierten Einkünfte
Leitsatz
1. Die in § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG vorgeschriebene Minderung der tariflichen Körperschaftsteuer um 10 v. H. bezieht sich einerseits auf bestimmte Einkünfte i. S. des § 23 Nr. 2 BerlinFG und andererseits auf den Teilbetrag der tariflichen Körperschaftsteuer i. S. des § 23 Abs. 1 bis 4
KStG 1977, der auf die genannten Einkünfte i. S. des § 23 Nr. 2 BerlinFG entfällt.
2. Die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG ermäßigt präferenzierten Einkünfte ergeben sich aus der nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelten Differenz zwischen den Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, und den durch sie ausgelösten Betriebsausgaben.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 926 BFH/NV 1990 S. 74 Nr. 10 NAAAA-93453
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