Kindergeldanspruch von EU-Ausländern ab dem 4. Monat der Einreise
– Bezug von SGB II-Leistungen – Voraussetzung der materiellen
Freizügigkeitsberechtigung i. S. d. FreizügG/ EU –
Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Leitsatz
Die Regelung des § 62 Abs. 1 a Abs. 1 Satz 3 EStG, die den Kindergeldanspruch eines ins Inland eingereisten Unionsbürgers
für den Zeitraum nach Ablauf von drei Monaten nach Begründung seines Wohnsitzes in Deutschland an den rechtmäßigen Aufenthalt
im Inland aufgrund einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung i. S. d. FreizügG/ EU knüpft, steht nicht im Widerspruch zum
europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004.
Einer zugewanderten Unionsbürgerin, die ihren Lebensunterhalt nur von SGB II-Leistungen bestreitet, ohne vorher jemals berufstätig
gewesen zu sein oder eine Arbeit zu suchen, steht daher ab dem 4. Monat nach ihrer Einreise kein Kindergeld zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAJ-43590
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